BFH-Vorlage an EuGH: 5 % Pauschale, § 12 UmwStG
Der Beitrag erläutert die aktuelle unionsrechtliche Prüfung der 5 % Pauschale nach § 12 UmwStG, die bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen innerhalb der EU angewendet wird. Er stellt die Ausgangslage im deutschen Recht, die Vorlage des BFH an den EuGH sowie die möglichen Folgen einer Entscheidung dar und gibt praktische Handlungsempfehlungen für betroffene Unternehmen und Mandanten. Der Artikel richtet sich an Verantwortliche in Unternehmen, die mit grenzüberschreitenden Umstrukturierungen befasst sind.
Themenübersicht
• Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG, 5 % Hinzurechnung bei steuerfreien Übernahmegewinnen
• Verfahren: BFH-Beschluss vom 20.05.2026 (Az. X R 27/22) → Vorlage an EuGH (Az. C-882/26)
• Streitfrage: Vereinbarkeit mit Art. 7 Abs. 1 Fusionsrichtlinie (RL 2009/133/EG) – fehlende Öffnungsklausel im Unterschied zur Mutter-Tochter-Richtlinie
• Mögliche Folgen: Bestätigung der Pauschale oder künftig kein Abzugsausschluss mehr; Auswirkungen auf offene und künftige Fälle
• Handlungsempfehlung: Einspruch & Aussetzung der Vollziehung bei noch änderbaren Bescheiden; Dokumentation tatsächlicher Kosten
BFH-Vorlage an den EuGH: 5 % Pauschale
§ 12 UmwStG auf dem Prüfstand
BFH, Beschl. v. 20.05.2026, Az. X R 27/22; EuGH Az. C-882/26
Einleitung
Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen innerhalb der EU gilt seit Jahren eine bewährte steuerliche Praxis: Übernahmegewinne bleiben nach § 12 UmwStG grundsätzlich steuerfrei. Dennoch werden pauschal 5 % dieses Gewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben angesetzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klären lassen, ob diese Regelung mit europäischem Recht vereinbar ist – mit weitreichenden Folgen für betroffene Unternehmen.
Ausgangslage: § 12 UmwStG und die 5 % Pauschale
Die steuerliche Behandlung von Verschmelzungen folgt in Deutschland einer klaren Systematik:
• Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG bleibt der Übernahmegewinn bei Verschmelzungen steuerfrei – die Steuerneutralität wird gewahrt.
• § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG verweist auf § 8b KStG: Danach gelten 5 % des steuerfreien Übernahmegewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben – unabhängig davon, ob tatsächlich Kosten in dieser Höhe angefallen sind.
• Die Pauschale dient dem Gleichlauf zu den Regelungen für steuerfreie Dividenden (§ 8b Abs. 5 KStG) und vermeidet den Einzelnachweis nach § 3c Abs. 1 EStG.
Der BFH-Beschluss: Vorlage an den EuGH
Mit Beschluss vom 20.05.2026 (Az. X R 27/22) hat der BFH das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die zentrale Frage lautet:
Ist Art. 7 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie (RL 2009/133/EG) dahingehend auszulegen, dass er der deutschen Regelung entgegensteht, nach der zwar Wertsteigerungen beim Untergang einer Beteiligung steuerfrei sind, aber 5 % des Gewinns als nichtabziehbare Aufwendungen fingiert werden?
Hintergrund im Europarecht
• Art. 7 Abs. 1 Fusionsrichtlinie: Wertsteigerungen bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen unterliegen keiner Besteuerung – eine ausdrückliche Erlaubnis für Kostenpauschalen fehlt.
• Vergleich Mutter-Tochter-Richtlinie (RL 2011/96/EU): Art. 4 Abs. 3 erlaubt Mitgliedstaaten ausdrücklich eine Kostenpauschale bis 5 % – diese Öffnungsklausel existiert in der Fusionsrichtlinie nicht.
• Der BFH hält beide Sichtweisen für vertretbar und überlässt die verbindliche Auslegung dem EuGH.
Der Streitfall in der Praxis
Gegenstand des Verfahrens war eine Aufwärtsverschmelzung von EU-Tochtergesellschaften auf ihre deutsche Muttergesellschaft. Das Finanzamt wandte die 5 % Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG an – nach nationalem Recht war dies unstreitig. Die Frage nach der Vereinbarkeit mit Unionsrecht blieb jedoch offen.
Mögliche Entscheidungen und Auswirkungen (Fallunterscheidung)
FALL A
EuGH-Entscheidung: Pauschale ist unionsrechtskonform
Bisherige Praxis bleibt unverändert – Rechtssicherheit für laufende und künftige Fälle
FALL B
EuGH-Entscheidung: Pauschale ist unzulässig
Auswirkung: Keine 5 % Hinzurechnung mehr bei grenzüberschreitenden EU-Verschmelzungen; unklar, ob § 3c Abs. 1 EStG (Einzelnachweis) tritt; Gewerbesteuer (§ 19 Abs. 1 GewStG) gleichermaßen betroffen
FALL C
EuGH-Entscheidung: Noch nicht bestandskräftige Fälle
Auswirkung: Bescheide können geändert werden – verfahrensrechtliche Maßnahmen empfehlenswert
Praktische Empfehlungen für Unternehmen und Mandanten
Sofortmaßnahmen
1. Prüfung: Sind Sie von grenzüberschreitenden Verschmelzungen innerhalb der EU betroffen?
2. Verfahrensrecht: Noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide durch Einspruch offenhalten; ggf. Aussetzung der Vollziehung beantragen (§ 361 AO).
3. Dokumentation: Tatsächliche Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen nachvollziehbar belegen – für den Fall, dass künftig der Einzelnachweis erforderlich wird.
4. Gewerbesteuer: Prüfen, ob die gleiche Problematik auch bei der Gewerbesteuer besteht.
Bei künftigen Umstrukturierungen
• Die Rechtslage bleibt bis zur EuGH-Entscheidung (voraussichtlich 2027/2028) unsicher.
• Risiken transparent in der Planung berücksichtigen und dokumentieren.
• Alternative Gestaltungswege prüfen und vergleichen.
Fazit
Die 5 % Pauschale nach § 12 UmwStG ist nach geltendem deutschem Recht weiterhin anzuwenden – ihre Europarechtskonformität steht jedoch auf dem Prüfstand. Bis zur Entscheidung des EuGH gilt: Fälle offenhalten, dokumentieren und beraten lassen. Unsere Kanzlei begleitet Sie bei der Prüfung Ihrer Betroffenheit, verfahrensrechtlichen Maßnahmen und künftigen Gestaltungen.
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Stand: 25.09.2026
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Hinweis: Dieser Artikel stellt allgemeine Informationen dar und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die Werte und Regelungen beziehen sich auf den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Lassen Sie Ihre konkrete Kaufpreisaufteilung vor Abschluss des Vertrags durch Ihren Steuerberater prüfen.
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